Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen beispielsweise Zinsen und Dividenden, welche aus sich im Privatbesitz befindlichen Vermögen erzielt werden. Gehört das betreffende Vermögen dagegen zum Betriebsvermögen, dann gelten die Einnahmen daraus nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden immer den Betriebseinnahmen zugerechnet, und werden folglich als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb behandelt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Gewinnausschüttungen, Zinsen aus Hypotheken und sonstigen Kapitalforderungen, Grundschulden sowie daraus resultierende Renten oder auch Einkünfte aus stillen Beteiligungen.
Zunächst unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen immer der Kapitalertragssteuer. Dabei handelt es nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern um eine besondere Form der Einkommenssteuer. Diese wird als Quellensteuer direkt von der depot- bzw. kontoführenden Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bei der jährlichen Steuererklärung haben Steuerpflichtige dann die Möglichkeit zu viel gezahlte Steuern wieder zurückzufordern. Die Kapitalertragssteuer wird erst dann fällig, wenn ein Freibetrag von 801 Euro pro steuerpflichtiger Person überschritten wurde. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren gilt ein doppelter Freibetrag von 1.602 Euro. Um den Freibetrag zu nutzen, muss bei der betreffenden Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden.
Praxistipp: Werbungskosten, die in direktem Zusammenhang zu den Einkünften stehen, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Anerkannt werden zum Beispiel Gebühren für ein Depot, der Kauf von Fachzeitschriften oder die Teilnahme an einer Hauptversammlung.