MehrNetto.de - Steuerlexikon


Abschlusszahlung

Sobald bei der Einkommenssteuerveranlagung eines Steuerpflichtigen eine noch zu begleichende Restschuld verbleibt, gilt diese als Abschlusszahlung. Um die Restschuld zu ermitteln, verrechnet der Fiskus die bereits über Lohn- und Kapitalertragssteuer vom Finanzamt vereinnahmten Steuerbeträge mit der Steuerschuld. Spätestens einen Monat nach dem Bekanntgeben des Steuerbescheides muss der Steuerpflichtige die Abschlusszahlung leisten. Als Zeitpunkt der Bekanntgabe gilt der dritte Tag nach dem Datum des Bescheides. Sollte dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als Zahlungsfrist. Besteht die Abschlusszahlung aus einem Teil der Einkommenssteuervorauszahlung, so ist dieser Anteil der Abschlusszahlung sofort zu zahlen. Wird die Steuerschuld innerhalb von fünf Tagen nach Ende der festgelegten Zahlungsfrist beglichen, gilt die Zahlungsfrist per Gesetz als gewahrt und es darf vom Finanzamt noch kein Säumniszuschlag verlangt werden. Bei Überschreitung dieser sogenannten Schonfrist darf ein Prozent Säumnisgebühr je angefangenen Monat berechnet werden. Fehlerhafte Steuerabzüge oder Vorauszahlungen sind unabhängig von der Fälligkeit des Bescheides mittels Einspruch anzufechten.


Siehe hierzu auch: Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen