Arbeitnehmer, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, werden zum Zwecke des Lohnsteuerabzugs bestimmten Lohnsteuerklassen zugewiesen, wobei Ehegatten eine Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Kombinationen von Lohnsteuerklassen haben. Der Steuerklasse I werden ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer zugeordnet, die nicht die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu Steuerklasse III oder IV erfüllen. Zur Lohnsteuerklasse II gehören ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt wird. In die Lohnsteuerklasse III gehören verheiratete Arbeitnehmer, sofern beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Zudem darf der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn beziehen oder muss auf Antrag beider Ehepartner der Steuerklasse V zugewiesen werden. Auch verwitwete Arbeitnehmer werden der Lohnsteuerklasse III zugewiesen, wenn sie sowie der verstorbene Ehegatte zu dessen Todeszeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Das gilt allerdings nur für das Kalenderjahr, in welchem der Ehepartner verstarb. Verheiratete Arbeitnehmer werden der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet, sofern beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauerhaft getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen. In die Lohnsteuerklasse V werden verheiratete Arbeitnehmer eingeordnet, falls beide Ehepartner berufstätig sind und einer von ihnen auf entsprechenden Antrag der Steuerklasse III zugeordnet wurde. Die Lohnsteuerklasse VI dagegen gilt für Arbeitnehmer, die gleichzeitig Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern beziehen.
Praxistipp: Bis zum 30. November eines jeden Jahres haben Ehegatten einmal jährlich die Möglichkeit, einen Steuerklassenwechsel vornehmen zu lassen.