Als Abzugssteuern gelten solche Steuern, welche einem Steuerpflichtigen einem Steuerpflichtigen direkt abgezogen werden. Beispiele hierfür sind unter anderem die Kapitalertragssteuer sowie die Lohnsteuer. So besteht beispielsweise eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Lohnsteuer fällige Lohnsteuer direkt einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dies gilt auch für Banken oder Versicherungen, bei denen steuerpflichtige Zinserträge entstehen. So müssen alle über einen bestehenden Freistellungsauftrag hinausgehenden Erträge aus Zinsen oder Dividenden direkt an das Finanzamt überwiesen werden. Ein Steuerpflichtiger kann zu viel gezahlte Steuern dann ausschließlich über seine Steuererklärung wieder zurückfordern. Eine weitere Abzugssteuer ist auch die Aufsichtsratsteuer.
Praxistipp: Zudem haben die Finanzbehörden das Recht, auch von einem beschränkt Steuerpflichtigen den Steuerabzug zu verlangen, auch dann, wenn kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies gilt beispielsweise, wenn Einkünfte aus einer Tätigkeit als Künstler oder Sportler erzielt werden.