MehrNetto.de - Steuerlexikon


Abzugsverbot

Das Abzugsverbot gilt für alle Aufwendungen, welche für private Zwecke eingesetzt wurden. Das bedeutet, diese dürfen im Rahmen einer Steuerklärung nicht zur Minderung des steuerpflichtigen Einkommens eingesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass die einem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Aufwendungen in der Steuererklärung aufgeführt werden dürfen. Auch ein Abzug als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.
Einem Abzugsverbot unterliegen unter anderem Aufwendungen für Kleidung, Kosmetik oder Besuche zu privaten Veranstaltungen. Zudem gilt das Abzugsverbot auch für Aufwendungen, die nur teilweise privaten Ursprungs sind. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt, wenn der private Anteil an den Aufwendungen unter 10 Prozent liegt. Zudem kann der berufliche Anteil steuersenkend eingesetzt werden, wenn sich dieser zahlenmäßig eindeutig herausrechnen lässt. In diesem Fall spielt die Höhe des privaten Anteils keine Rolle.

Praxistipp: Es ist ratsam, dass Steuerpflichtige direkt bei der Entstehung der Aufwendungen in private und berufliche Kosten getrennt werden. Dies kann beispielsweise durch ein Fahrtenbuch geschehen. Dabei sollte genau schriftlich festgehalten werden, wofür die Aufwendungen verwendet wurden.


Siehe hierzu auch: Liebhaberei