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Liebhaberei

Von einer Liebhaberei gehen die Finanzbehörden immer dann aus, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Sollten zu Beginn der Tätigkeit ausschließlich Verluste erzeugt werden, so wird noch keine Liebhaberei angenommen, falls mit der ausgeübten Tätigkeit auf Dauer positive Erträge möglich sind. Selbst für den Fall, dass die Tätigkeit wieder aufgegeben wird, ohne jemals einen positiven Ertrag erzielt zu haben, ist dies keine Liebhaberei. Ausschlaggebend ist immer die Absicht der betreffenden Person einen Gewinn zu erzielen. Einzig, wenn keine besonderen Bemühungen vorhanden waren, die Ertragslage zu verbessern kann eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der betreffenden Tätigkeit zumindest Einnahmen erzielt wurden, welche die Selbstkosten decken. Als Liebhaberei können sowohl selbstständige, freiberufliche wie auch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, sobald keine Absicht auf Erzielung eines Gewinns festgestellt werden kann. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können hierunter fallen. Sobald die Finanzbehörden eine Liebhaberei annehmen, gehört die Tätigkeit zur persönlichen Lebensführung. Somit können von dem Zeitpunkt an keine Verluste mehr steuerlich geltend gemacht werden. Einzig Verluste, die bereits vor der Feststellung einer Liebhaberei entstanden sind, können nachträglich noch als Betriebsausgaben angegeben werden.

Praxistipp: Bei Steuerpflichtigen, die am Ende der freiberuflichen Laufbahn eine geringfügige Tätigkeit ausüben, kann dies ebenfalls als Liebhaberei ausgelegt werden, falls diese zu hohen Verlusten führt und nicht damit zu rechnen ist, dass diese künftig wieder mit Gewinnen ausgeglichen werden können.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Freiberufler