Das Abzugsverfahren dient dazu, Steueransprüche des deutschen Finanzamtes gegenüber ausländischen Unternehmen abzusichern. Es kommt zur Anwendung, wenn ausländische Unternehmer, die weder Wohnort noch Sitz im Inland haben, steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erzielen.
Der Leistungsempfänger oder Auftraggeber ist dazu verpflichtet, einen Steuerabzug durchzuführen. Eine Umsatzsteuer ist von folgenden Umsätzen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen:
Werklieferungen und sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen, sofern sie im Inland erbracht werden. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer und unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze.
Leistende dürfen in diesen Fällen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Sofern der Empfänger der Leistung zum Abzug einer Vorsteuer berechtigt ist, kann er die übergegangene Steuerschuld wieder als Vorsteuer abziehen.
Der Abzug der Umsatzsteuer ist von allen inländischen Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend durchzuführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtig ist, weswegen die Regelung auch für Kleinunternehmer und Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschal versteuernde Landwirte gilt.