Am 01.01.2001 wurde in das Steuerbekämpfungsgesetz den § 27 b aufgenommen. Somit hat das zuständige Finanzamt das Recht eine Nachschau zur allgemeinen Umsatzsteuer auch unabhängig von einer Außenprüfung vorzunehmen. Die zuständigen Mitarbeiter der Finanzbehörden können dabei ohne vorige Ankündigung die Grundstücke und Räume von Personen die eine selbstständige Tätigkeit ausüben durchsuchen. Ebenfalls ist es den Finanzbehörden erlaubt, während der Geschäftszeiten besondere Sachverhalte festzustellen, wie zur Erhebung der Steuer von Bedeutung sein können.
Praxistipp: Wohnräume dürfen jedoch nicht ohne Einwillung des Steuerpflichtigen betreten werden. Betroffene müssen jedoch auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Dokumente vorzeigen.