Der Begriff 'Annehmlichkeiten' findet sich in keinem Gesetz, sondern wurde von der Rechtsprechung geprägt. Er bezeichnet Zuwendungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die keine ins Gewicht fallende objektive Bereicherung desselben zur Folge haben. Derartige Zuwendungen waren von der Rechtsprechung bis 1989 steuerfrei gestellt worden. Die neuere Rechtsprechung hat die Steuerfreiheit allerdings grundsätzlich verneint, sodass sämtliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, soweit sie als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gelten. Eine Ausnahme bilden nur sogenannte Aufmerksamkeiten. Seit 1990 müssen durch ein Dienstverhältnis veranlasste geldwerte Vorteile als Arbeitslohn erfasst werden, wobei hierauf seit 1990 nicht mehr der Begriff 'Annehmlichkeiten' angewandt wird. Lediglich in den Fällen, in denen ein geldwerter Vorteil dem Arbeitnehmer überwiegend in betrieblichem Interesse gewährt wurde, verneint der Bundesfinanzhof seinen Arbeitslohncharakter, das die Gewährung eines solchen Vorteils nicht mit dem Ziel einer Entlohnung erfolgte. Beispiele für ganz überwiegend in betrieblichem Interesse gewährte Leistungen des Arbeitgebers sind die Kostenübernahme bei Vorsorgeuntersuchungen, die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten, das Bereitstellen eines Parkplatzes in der Arbeitszeit oder auch die Erstattung von Aufwendungen für Sammelbeförderungen auf dem täglichen Arbeitsweg.