Als Ansparabschreibung wird eine Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage laut § 7 g Absatz 3 EStG unter bestimmten Bedingungen von kleinen und mittleren Unternehmen gebildet werden durfte. Sie war dazu bestimmt, die künftige Anschaffung beziehungsweise Herstellung eines Wirtschaftsgutes zu finanzieren. Zum 01.01.2007 wurde anstelle der Ansparabschreibung ein Investitionsabzugsbetrag eingeführt.
Die Ansparrücklage durfte seit dem 01.01.2001 höchstens 40 Prozent der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes betragen, das dann innerhalb der beiden folgenden Jahre anzuschaffen oder herzustellen war. Bei Existenzgründern galt eine Frist von fünf Jahren, innerhalb deren die Anschaffung beziehungsweise Herstellung zu erfolgen hatte. Insgesamt durften die innerhalb eines jeden Betriebes des Steuerpflichtigen gebildeten Ansparrücklagen nicht den Gesamtbetrag von 154.000 Euro überschreiten. Bei Existenzgründern durfte sich die Gesamtsumme der gebildeten Ansparrücklagen auf maximal 307.000 Euro pro Betrieb belaufen. Bei der Bildung einer Ansparrücklage waren in der Steuererklärung die Art, die Höhe, der Zeitpunkt sowie der Ort der beabsichtigten Investition anzugeben. Der Gesetzgeber verlangte jedoch keinen Nachweis für das tatsächliche Bestehen einer Investitionsabsicht. Erfolgte die Investition nicht, so hatte der Steuerpflichtige die Rücklage Gewinn erhöhend aufzulösen. In diesem Fall war zudem ein Gewinnzuschlag in Höhe von sechs Prozent der nicht investierten Rücklage anzusetzen. Dies galt analog auch für eventuelle Differenzbeträge, die entstanden, wenn die tatsächlich realisierte Investition niedriger ausfiel als die gebildete Rücklage. Wurde ein Unternehmen, das eine Ansparrücklage gebildet hatte, in eine andere Gesellschaft eingebracht, war die Ansparrücklage in der Regel aufzulösen. Zum Thema Auflösung von Ansparabschreibungen bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe äußerte sich das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 25.08.2005, während sich die BMF-Schreiben vom 25.01.2004 sowie vom 16.11.2004 mit der Bildung von Ansparabschreibungen im Falle einer wesentlichen Erweiterung eines schon bestehenden Betriebs befassten.
Praxistipp: Es ist darauf zu achten, dass ein bei der Bildung einer Ansparrücklage angegebenes Wirtschaftsgut später auch in der geplanten Weise angeschafft beziehungsweise hergestellt wird. Dabei muss es sich zumindest um die Anschaffung oder Herstellung eines funktionsidentischen Wirtschaftsgutes handeln. So ist es beispielsweise nicht möglich, die für die beabsichtigte Anschaffung eines Pkw gebildete Ansparrücklage zum Kauf eines Lkw oder einer EDV-Anlage zu verwenden. War jedoch ursprünglich die Anschaffung eines Pkw der Marke Audi beabsichtigt, so kann stattdessen auch ein Pkw der Marke BMW angeschafft werden, da dieser im Prinzip die gleichen Funktionen erfüllen kann. Bestand keine Investitionsabsicht mehr, so konnte eine Ansparrücklage bereits ein Jahr nachdem sie gebildet wurde wieder aufgelöst werden. Die Bildung von Ansparrücklagen für verpachtete Wirtschaftsgüter, beispielsweise im Anlagevermögen, war nicht möglich. Wurde wiederholt eine Ansparrücklage zur Anschaffung des gleichen Wirtschaftsgutes gebildet, so hatte der Steuerpflichtige genau darzulegen, weshalb die zuvor bereits einmal geplante Anschaffung nicht umgesetzt worden war. Bestand bei der Bildung einer Ansparrücklage noch keine Absicht zur Veräußerung des Unternehmens, so ist die Rücklage im Falle einer bei Betriebsveräußerung zum steuerbegünstigten Aufgabegewinn hinzuzurechnen. Die Bildung von Ansparrücklagen für Erweiterungsinvestitionen oder Investitionen in neu zu gründende Unternehmen war nur zulässig, wenn bereits bei Bildung der Ansparrücklage eine verbindliche Bestellung der betreffenden Wirtschaftsgüter erfolgte.