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Anteilsverkäufe

Wenn eine Person Anteile von Kapitalgesellschaften veräußert, die diese bislang privat gehalten hatte, so ist eine auf diesem Weg erzielte Rendite nicht steuerpflichtig, wenn der Verkauf nicht innerhalb der ersten zwölf Monate nach Ankauf der Anteile (die sogenannte 'Spekulationsfrist') erfolgte. War die Person jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann 'wesentlich' am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren Anteile sie nun verkauft, ändert dies den Sachverhalt. Wesentlich ist eine Beteiligung seit dem 1. Januar 2002 immer dann, wenn die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung bei wenigstens einem Prozent des Kapitals lag. Zuvor lag diese Grenze bei zehn Prozent.
Sind solche Anteilsverkäufe, die aus dem Privatvermögen getätigt wurden, steuerpflichtig, dann haben Sie den Status von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und fallen folglich unter das Halbeinkünfteverfahren. Dies bedeutet, sie sind nur zu 50 Prozent steuerpflichtig. Verkaufen jedoch Einzelunternehmen oder Personengesellschaft die Anteile mit Gewinn, erhöht dies den laufenden Gewinn des Hauses. Die Veräußerungsgewinne unterliegen deshalb der Einkommenssteuer. Allerdings sind in einem solchen Fall 50 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Gewerbebetrieb