Durch eine Anzahlung oder eine Teilzahlung wird ein für eine bestimmte Leistung fälliges Entgelt bereits zu einem Zeitpunkt ganz oder anteilig entrichtet, zu dem die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht worden ist. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird bei Erwerb von Umlaufvermögen das Zufluss- beziehungsweise Abflussprinzip angewandt. Das bedeutet, dass erhaltene Anzahlungen zum Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahmen und gezahlte Anzahlungen zum Zeitpunkt der Zahlung, d. h. des Abflusses, als Betriebsausgaben erfasst werden müssen. Der Erwerb von Anlagevermögen führt dagegen nicht zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Diese entstehen vielmehr erst, wenn das Wirtschaftsgut geliefert und abnutzbar ist, in Form von Abschreibungen. Falls der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, sind erhaltene Anzahlungen zu passivieren, geleistete Anzahlungen dagegen zu aktivieren. Bei geleisteten Anzahlungen kann die Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald die entsprechende Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt wurde und die Zahlung erbracht wird.