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Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag handelt es sich um einen Werbungskosten-Pauschbetrag. Er kann von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Seit dem 01.01.2011 beträgt er 1.000 Euro pro Jahr. Werbungskosten können grundsätzlich pauschal in Höhe des Pauschbetrages oder auf Basis eines Einzelnachweises aller angefallenen Kosten berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag darf immer in voller Höhe angesetzt werden, wenn in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden sind. Ob der Arbeitnehmer dabei das gesamte Jahr über oder nur für wenige Tage berufstätig war, spielt dabei keine Rolle. Für Ehepartner, die einkommensteuerlich zusammen veranlagt werden, gilt stets das Doppelte des Pauschbetrages. Beschränkt Steuerpflichtigen ist die Nutzung der Werbungskosten-Pauschbeträge dagegen nicht möglich. Versorgungsempfäger erhalten seit 01.01.2005 nur noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro jährlich, zum Ausgleich für den weggefallenen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt ihnen der Fiskus jedoch einen Versorgungsfreibetrag.

Praxistipp: Es empfiehlt sich, stets zu prüfen, ob der Pauschbetrag bei einzeln nachgewiesenen Werbungskosten überschritten wird. Sofern das der Fall ist, sollte der Einzelnachweis der Werbungskosten mit den entsprechenden Belegen erfolgen.


Siehe hierzu auch: Beschränkte Steuerpflicht, Werbungskosten / Vermieter