Für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, gilt die beschränkte Steuerpflicht. Alle Einkünfte, die sie im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, erzielen, sind somit beschränkt steuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, einer in Deutschland betriebenen Landwirtschaft sowie Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung. Als Gewerbebetrieb gemäß deutschem Steuerrecht gilt auch eine ständige Vertretung oder inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Ferner zählen Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, wie beispielsweise Arbeitslohn oder Gehalt, zu den beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht einkommenssteuerpflichtig. Mit dem Abzug der Steuer vom Lohn, Gehalt oder vom betrieblichen Gewinn gilt die Steuerpflicht als erfüllt. Ausnahme: Falls mindesten 90 Prozent der gesamten Einnahmen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, und die steuerlich relevanten Einkünfte im Ausland 7664 EUR nicht überschreiten, besteht die Möglichkeit zur Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Person wird dann, wie jeder inländische Steuerpflichtige auch, zur Einkommenssteuer veranlagt.
Praxistipp: Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sollten sich von der zuständigen Betriebsstätten-Finanzbehörde möglichst vorab alle relevanten Freibeträge bescheinigen lassen. Dazu zählen unter anderem Sonderausgaben oder Werbungskosten.