Werden vermögenswirksame Leitungen des Arbeitgebers in einen Bausparvertrag eingezahlt, so zahlt der Staat hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage zur Bausparsumme hinzu. Diese beträgt seit dem 01.01.2004 9 Prozent von maximal 470 Euro pro Jahr. Bis zum 31.12.2003 betrug die staatliche Leistung 100 Prozent von höchstens 480 Euro. Daraus ergibt sich aktuell ein maximaler Betrag von 42,30 Euro pro Jahr. Bis 2004 lag der Höchstbetrag noch bei 48 Euro. Der Anspruch auf eine Zulage besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen bezahlt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, dann müssen für eine maximale Förderung 470 Euro direkt vom Gehalt in den Bausparvertrag eingezahlt werden.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage, die vor vermögenswirksame Leistungen gezahlt wird, beträgt seit 2004 18 Prozent von maximal 400 Euro. Vor 2004 betrug der Höchstsatz 20 Prozent von maximal 408 Euro. Bis einschließlich 2004 galt zudem eine Sonderregelung für die neuen Bundesländer, in denen eine erhöhte Zulage von 22 Prozent gezahlt wurde. Vor 2004 erhielten Personen in den neuen Bundesländern eine erhöhte Zulage von 25 Prozent.
Eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten nur Personen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen einen Betrag von 17.900 Euro nicht übersteigt. Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, gilt eine Höchstgrenze von 35.800 Euro. Als Faustregel gilt für die genannten Grenzen ein Bruttojahreseinkommen von 20.000 bzw. 40.000 Euro. Für den Fall, dass die angegebenen Werbungskosten den Pauschalbetrag von 1.055 Euro übersteigen und Sonderausgaben von mehr als 36 Euro nachgewiesen werden, so wird das Bruttoeinkommen automatisch in Höhe des über der Pauschale liegenden Betrages.
Praxistipp: Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird im Rahmen der Steuererklärung durch Ausfüllen der Anlage VL beantragt. Diese wird zumeist von der Bausparkasse oder dem Kreditinstitut übersendet, kann jedoch auch direkt vom Finanzamt angefordert werden. Ausgezahlt wird die Förderung sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss bzw. bei Zuteilung des Bausparvertrages.