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Atypisch stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft wird als atypisch stille Gesellschaft gewertet, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer zu betrachten ist. Ausschlaggebend ist, ob er eine Mitunternehmerinitiative entwickeln kann und ob er ein Mitunternehmerrisiko trägt. Der stille Gesellschafter wird als Mitunternehmer betrachtet, wenn er am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens - einschließlich eines Geschäftswertes und der stillen Reserven - beteiligt ist. Wenn der stille Gesellschafter, anders als handelsrechtlich geregelt, Einfluss auf das Schicksal der Gesellschaft hat, gilt er auch als Mitunternehmer, wenn er nicht an den stillen Reserven beteiligt ist. Darüber hinaus liegt laut der Entscheidung des BFH vom 15.12.1992 eine atypisch stille Gesellschaft auch dann vor, wenn sich der alleinige Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Einlage an seiner GmbH beteiligt und eine hohe Gewinnbeteiligung sowie die persönliche Wahrnehmung der Belange bestimmter Geschäftspartner vereinbart.


Siehe hierzu auch: Personengesellschaften