Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um durch betriebliche Interessen veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers. Während Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro steuerfrei bleiben, zählen Geldzuwendungen zum Arbeitslohn. Typische Beispiele für Aufmerksamkeiten sind Blumen, Genussmittel und Tonträger. Auch Getränke und Genussmittel, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb entweder unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden, gehören zu den Aufmerksamkeiten. Dies gilt auch für Speisen, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber aus Anlass und während außergewöhnlicher Arbeitseinsätze - wie beispielsweise bei betrieblichen Besprechungen oder Sitzungen - unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden, und deren Wert nicht höher ist als 40 Euro.