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Aufwandsentschädigungen

Entschädigungen für Aufwendungen, welche aus öffentlichen Kassen bezahlt werden sind generell steuerfrei. Hierzu gehören insbesondere die Kassen des Bundes, die der einzelnen Länder, sowie auch Kassen der Kommunen. Weiterhin gelten als öffentliche Kassen die Orts- und Landeskrankenkassen, die Kassen öffentlicher rechtlicher Religionsgemeinschaften sowie die Kassen der Deutschen Bahn. Um Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen zu können, müssen die gezahlten Beträge die Aufwendungen abdecken. Durch das Gesetz oder Verordnungen gewährte Aufwandsentschädigungen können bei gewerblichen Personen in voller Hohe und bei Privatpersonen welche ehrenamtlich tätig sind bis zu einem Drittel geltend gemacht werden, mindestens jedoch 154 Euro pro Monat. Der Mindestbetrag von 154 Euro kann ebenfalls abgesetzt werden, wenn keine Rechtsverordnungen vorliegen.

Praxistipp: Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann man 6 Euro täglich als steuerfreien Betrag einsetzen.


Siehe hierzu auch: Steuerfreie Einnahmen