Zu den bekanntesten steuerfreien Einnahmen zählen die Leistungen aus einer Pflegeversicherung oder einer Krankenversicherung. Aber auch Leistungen aus der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse oder bestimme Sachleistungen aus Rentenversicherungen gehören dazu. Übergangsgelder, Zuwendungen zur Alterssicherung von Landwirten, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld, besondere Eingliederungsbeihilfen und auf dem Rentengesetz basierende Kapitalabfindungen sind von der Steuer vollständig befreit. Zahlt ein Arbeitgeber aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitnehmer eine Abfindung, ist diese bis zu einem Höchstbetrag von 8181 EUR steuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zahlung freiwillig oder infolge eines Gerichtsbeschlusses getätigt wird. Reisekostenerstattungen aus öffentlichen Kassen, Trennungsgelder und Umzugskostenbeihilfen, Prämien aufgrund von Eheschließung oder Geburt unterliegen nicht der Steuer, wenn sie einen Betrag von 358 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Kindergeld wird grundsätzlich immer steuerfrei ausbezahlt. Des Weiteren dürfen Ausbilder, Trainer, Erzieher, Künstler oder Übungsleiter bis zu 1848 EUR im Jahr einnehmen, ohne dass darauf Steuer fällig wird, wenn sie ihre Tätigkeit nachgewiesenermaßen nebenberuflich ausüben. Auf Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von Berufsbekleidung, Zuschüssen für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung mit öffentlichen Linienverkehrsmitteln und Sachprämien bis zu einem Wert von 1224 EUR pro Jahr, müssen ebenfalls keine Steuern gezahlt werden.