Als Auslandstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland übernimmt. Sofern für diese Tätigkeit keine Befreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, unterliegt das dabei erzielte Einkommen der deutschen Steuerpflicht. Eine Befreiung ergibt sich beispielsweise aus einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen oder aus dem Ausländertätigkeitserlass.
In den Doppelbesteuerungsabkommen ist in der Regel festgelegt, dass die Steuern im Tätigkeitsstaat zu zahlen sind. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige sich länger als 183 Tage pro Jahr im betreffenden Tätigkeitsstaat aufhält. Dazu darf der Lohn für die Tätigkeit nicht von einem Unternehmen im Tätigkeitsstaat gezahlt werden und der Arbeitgeber darf auch nicht dort ansässig sein.
Praxistipp: Erfolgt keine Besteuerung im Inland, so führt der Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer höheren Steuerlast.