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Arbeitslohn

Der Arbeitslohn umfasst sämtliche Einnahmen eines Arbeitnehmers aus einem Dienstverhältnis. Dabei können diese sowohl in Geld als auch in Geldeswert (Sachbezüge) erfolgen. Ob es um laufende Bezüge geht oder ob ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung besteht, ist dabei unerheblich. Steuerlich wird der Arbeitslohn den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Bei der Angabe des Arbeitslohnes ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer neben laufenden Lohnzahlungen wie beispielsweise Monatsgehalt, Tageslohn oder auch geldwerten Vorteilen und Mehrarbeitszuschlägen auch sonstige Bezüge erhalten können, die nicht regelmäßig ausgezahlt werden. Ein dreizehntes Monatsgehalt, aber auch Tantiemen und Abfindungen sind typische Beispiele. Zum Arbeitslohn zählen auch andere gewährte Vorteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entschädigungen, Ersatz von Fahrtkosten - sofern diese den steuerfreien Betrag übersteigen -, aber auch Witwen- und Waisengelder, Wartegelder und Ruhegelder und sonstige Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis. Auch ein Zuschuss im Krankheitsfall, die Entlohnung für Mehrarbeit beziehungsweise für besondere Gefährdungen, Trinkgelder und Bedienzuschläge sowie ähnliche Zuwendungen auf Basis eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers sind Teil des Arbeitslohns. Dagegen gehören Leistungen wie Fortbildungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen, die vom Arbeitgeber ganz überwiegend in betrieblichem Interesse erbracht werden, nicht zum Arbeitslohn, denn hier liegt keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft vor.


Siehe hierzu auch: Abfindung, Annehmlichkeiten