Tätigt ein Unternehmen Umsätze, welche gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind, so ist für diese Umsätze der Vorsteuerabzug bei bestimmten Voraussetzungen versagt. Um den Vorsteuerabzug festzustellen muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Abzugsumsätzen einerseits und Ausschlussumsätzen andererseits. Für Abzugsumsätze ist ein Vorsteuerabzug zulässig, während er für Ausschlussumsätze versagt bleibt. Zu den in § 15 Abs. 3 UStG genannten Abzugsumsätzen, von denen die Vorsteuer abziehbar ist, gehören neben Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen auch Reiseleistungen an Endverbraucher und an Unternehmen sowie Finanz- oder Versicherungsleistungen für Gegenstände, welche in ein Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Steuerfreie Umsätze, die in § 15 Abs. 3 UStG nicht aufgezählt sind, gelten als Ausschlussumsätze. Darüber hinaus sind auch solche Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, welche steuerfrei wären bei Ausführung im Inland, sowie unentgeltliche Leistungen, die, sofern dafür ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre, steuerfrei wären.