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Bauherr

Der Bauherr kann nach der im Baurecht verankerten gesetzlichen Definition sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Kennzeichnend ist die Eigenschaft, der Auftraggeber für ein Bauvorhaben zu sein. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Ausführung des Bauvorhabens selbst überwacht oder in die Hände von fachkundigen Dritten gelegt wird. Auch ist es ohne Belang, ob es sich um einen Neubau, eine Sanierung oder Modernisierung handelt.
Der Bauherr kann einige steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die bei der Sanierung von Gebäuden mit Denkmalschutzauflagen besonders hoch ausfallen. Der Bauherr ist auch derjenige, der die Finanzierung für das Bauvorhaben bereit stellt und dafür bei der Erfüllung einiger Bedingungen sogar diverse Fördermittel beantragen kann.
Der Bauherr ist in der Verantwortung, was die Beantragung der Genehmigungen für das Bauvorhaben betrifft. Diese Aufgabe kann er mit Hilfe von Verträgen und Vollmachten auch auf geeignete Dritte übertragen. Auch die Sicherheit auf der Baustelle unterliegt der Aufsicht des Bauherrn. Passieren dort Unfälle auf Grund mangelnder Absicherung, ist er derjenige, demgegenüber die Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Im Innenverhältnis kann er seine Vertragspartner regresspflichtig machen, wenn er diese Aufgabe zum Beispiel an ein ausführendes Bauunternehmen vertraglich nachweisbar delegiert hat.

Praxistipp: Wer sich als Bauherr gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter auch bei Versäumnissen seiner Erfüllungsgehilfen absichern möchte, der ist mit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung gut beraten.


Siehe hierzu auch: Bauherrenmodell, Verlustzuweisungsgesellschaften