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Bauherrenmodell

Steuerpflichtige, die sich an einem Bauherrenmodell beteiligen, können verschiedene daraus resultierende Aufwendungen sofort als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hierzu gehören beispielsweise die Gebühren für eine Baubetreuung, eine wirtschaftliche Beratung oder auch die Vermittlung einer Finanzierung. Dabei werden die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.

Praxistipp: Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Bauherrenmodell ist seit dem 20. Oktober 2003 durch den Bauherren- und Fondserlass nur noch eingeschränkt.


Siehe hierzu auch: Abschreibung / linear, Werbungskosten / Vermieter, Gebäudeabschreibung