Falls für ein Bauvorhaben Vorauszahlungen geleitet wurden und es in der Zukunft dennoch nicht zur Realisierung des Projektes kommt, können die verlorenen Vorauszahlungen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Grund für die Nichtumsetzung des Bauvorhabens wird vom Fiskus beispielsweise Konkurs des Bauunternehmens oder höhere Gewalt anerkannt.