MehrNetto.de - Steuerlexikon


Gebäudeabschreibung

Die Basis für die Berechnung der Gebäudeabschreibung bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Die anteiligen Grundstückskosten gehören dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage. Diejenigen Kosten, die auf die Einheit von Gebäude und Grundstück entfallen, sind aufzuteilen. So sind zum Beispiel Maklerprovisionen und Notargebühren teils dem Gebäude und teils dem Grundstück zuzurechnen. Falls im Kaufvertrag keine Trennung des Gebäudewertes vom Grundstück erfolgt ist, muss zur Ermittlung der Abschreibung eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden. Dabei kann der Wert des Grundstücks mithilfe von Bodenrichtwertkarten bestimmt werden; Informationen dazu sind bei den Bewertungsstellen der Finanzämter erhältlich. Bei unterschiedlichen Nutzungen innerhalb eines Gebäudes sind die entsprechenden Gebäudeteile auch selbstständig abschreibungsfähig, wobei unterschiedliche Abschreibungsmethoden angewandt werden können. Die Einkommensteuerrichtlinien differenzieren zwischen mehreren selbstständigen Nutzungen. Dies sind die Nutzung zu eigenen Betriebszwecken, die Vermietung für fremde Betriebszwecke, die Vermietung zu fremden Wohnzwecken sowie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Bei Mietwohngebäuden ist seit dem 01.01.2006 nur noch eine lineare Abschreibung in Höhe von zwei Prozent pro Jahr zulässig. Für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, beträgt die Abschreibung jährlich 2,5 Prozent. Die früher ebenfalls zulässige degressive Abschreibungsmethode durfte letztmalig für solche Gebäude angewandt werden, für die der Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt worden ist oder die auf der Grundlage eines nach diesem Datum rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft wurden. Die Stellung des Bauantrages beziehungsweise der Vertragsschluss müssen jedoch vor dem 01.01.2006 erfolgt sein. In diesen Fällen beträgt der Abschreibungssatz im Jahr der Fertigstellung sowie in den nächsten neun Jahren jeweils vier Prozent von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den danach folgenden acht Jahren können 2,5 Prozent und anschließend für 32 Jahre jeweils 1,25 Prozent p. a. abgesetzt werden. Die Abschreibung hat zu erfolgen, sobald das Gebäude angeschafft beziehungsweise hergestellt, d. h. fertiggestellt, worden ist. Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken dienen und sich im Betriebsvermögen befinden und bei denen die Stellung des Bauantrages beziehungsweise der Abschluss des Kaufvertrages nach dem 31.03.1985 erfolgten, können nur linear mit drei Prozent pro Jahr abgeschrieben werden.


Siehe hierzu auch: Abschreibung / linear