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Baukostenzuschuss

Baukostenzuschüsse sind sowohl durch private Geber wie beispielsweise Mieter oder Flughafengesellschaften oder aus öffentlichen Mitteln, wie zum Beispiel aus einem Lärm- oder Umweltschutzprogramm möglich. Steuerrechtlich gesehen führen Zuschüsse zu Baukosten zu einer Verringerung der Herstellkosten des betreffenden Bauwerkes und damit zu einer Reduzierung des Abschreibungs-Betrages oder aber zu Einkünften aus Vermietung/Verpachtung. Der Fiskus unterscheidet dabei zwischen Zuschüssen von Mietern und Nichtmietern. Zuschüsse, die von Nichtmietern für Herstellungsmaßnahmen geleistet werden, mindern immer die Herstellungskosten und dadurch die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Sofern das Bauwerk zum Betriebsvermögen gehört, kann der Zuschuss ersatzweise als Einnahme aus Vermietung/Verpachtung angesetzt werden. Zuschüsse zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Gebäuden notwendig sind, gelten immer als Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung. Dagegen können Zuschuss-Zahlungen von Mietern in Form von verlorenen Zuschüssen oder als Mietvorauszahlungen geleistet werden. Mietvorauszahlungen sind als Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung immer im Jahr des Zuflusses anzugeben. Verlorene Mieterzuschüsse sind wie eine Mietvorauszahlung zu behandeln.


Siehe hierzu auch: Gebäudeabschreibung, Baudenkmäler