Falls die Vermietung von Wohn- oder Schlafraum der kurzfristigen Beherbergung fremder Personen dient, unterliegen die daraus erzielten Umsätze der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So entfällt gemäß Umsatzsteuergesetz die Steuerpflicht infolge einiger grundlegender Bedingungen: Die Beherbergung mit allen üblichen Naturalleistungen einschließlich Verköstigung wird Personen unter 27 Jahren gewährt und dient der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Säuglingspflege. Außerdem bleiben die Beherbergungsleistungen steuerfrei, wenn sie für Bedürftige geleistet werden. Als bedürftig im steuerrechtlichen Sinn gelten Personen, die entweder einem Verband der freien Wohlfahrtspflege, einem freien Wohlfahrtsverband, der einer Körperschaft angegliedert ist oder einem Wohlfahrtsverband von Vermögensmassen und Personenvereinigungen angehören. Auch Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, des Hauptverbandes für Jugendwanderungen und allen diesen unmittelbar angeschlossenen Verbänden, gehören hierzu. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die erbrachten Leistungen per Satzung genau festgelegt und dementsprechend erbracht werden.