Sogenannte Beihilfen können gelegentliche oder einmalige Sachleistungen des Arbeitgebers sein, welche die außergewöhnlichen finanziellen Belastungen mindert. Ab bestimmten Grenzwerten sind die Beihilfen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Zur Förderung öffentlicher Interessen können Beihilfen auch an öffentliche Kassen bezahlt werden. Diese können sein: Kindererziehung, Berufsausbildung, Forschung, Wissenschaft und Kunst. Aus öffentlichen Kassen bezahlte Beihilfen sind steuerfrei. Im Krankheits- oder Unglücksfall muss die Beihilfe des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Pro Kalenderjahr können für Krankheit, Tod oder Unglücksfall bis zu 600 EUR angerechnet werden. Im Notfall können einzeln auch höhere Beträge bezahlt werden. Im Einzelnen Fall können vom Arbeitgeber auch höhere Zahlungen berücksichtigt werden. Kein Notfall wäre zum Beispiel Arbeitslosigkeit. Beihilfen werden meistens bei der Geburt eines Kindes oder zur Hochzeit bezahlt.
Praxistipp: Die gewährten Beihilfen egal in welcher Höhe zählen für den Empfänger immer als steuerfreie Einnahmen.