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Bestimmungslandprinzip

Der Begriff Bestimmungslandprinzip ist ein Bestandteil der Steuergesetzgebung. Eine wichtige Rolle spielt das Bestimmungslandprinzip bei der Erhebung der Umsatzsteuer. Dabei sagt es aus, dass die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in dem der Verkauf einer Ware oder Leistung an den Endverbraucher erfolgt. Dabei sind Sonderregelungen zu beachten, die innerhalb der Europäischen Union für den Verkauf an gewerbliche Endkunden gelten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
An sich sieht der Paragraf 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor, dass die Umsatzsteuer derjenige erheben muss, der die Ware verschickt oder die Dienstleistung erbringt. Abweichend davon können insgesamt vier Ausnahmen zur Anwendung kommen. Eine grundlegende Ausnahme wurde für den Versandhandel geschaffen. Er ist eigentlich verpflichtet, die vereinnahmte Umsatzsteuer im Land der Lieferung abzuführen. Kleinere Unternehmen können aber die Umsatzsteuer ihres eigenen Landes anwenden.
Werden Waren und Dienstleistungen in Länder abgegeben, die nicht zur EU gehören, wird statt der normalen Umsatzsteuer eine Einfuhrsteuer erhoben. Auch für innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es solche Ausnahmen, nach denen der Erwerber zur Versteuerung der erworbenen Lieferungen und Leistungen verpflichtet ist. Bei innergemeinschaftlichen Verkäufen von Fahrzeugen fällt nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer dort an, wo das Fahrzeug nach dem Erwerb zugelassen wird.
Um die Steuererleichterungen für Verkäufe an Unternehmen mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, verlangt der Fiskus deren Umsatzsteuernummer.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer