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Betreuungsfreibetrag

Seit dem 01. Januar 2006 gilt folgende Rechtslage: Im Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Beschäftigung und Wachstum sind alle Regelungen zur finanziellen Entlastung bei der Betreuung von Kindern festgeschrieben. Damit entfällt der bis dahin gültige Betreuungsfreibetrag. Bis zum 31. Dezember 2005 war dieser Freibetrag für die Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gesetzlich verankert. Für unverheiratete Eltern betrug er 1080 Euro und für verheiratete Paare mit Kindern 2160 Euro. Anspruch auf diesen Pauschalfreibetrag bestand seit dem 01. Januar 2002. Einzige Voraussetzung: Die Kinder waren steuerlich zu berücksichtigen und nicht älter als 27 Jahre. Geschiedene Paare konnten den Betreuungsfreibetrag demjenigen Elternteil übertragen, bei dem das Kind wohnhaft und polizeilich gemeldet war. Dazu bedurfte es lediglich eines Antrages des betreffenden Elternteils, die Zustimmung des anderen war nicht erforderlich. Außerdem bestand bis 21 Dezember 2005 Anspruch auf einen erwerbsbedingten Freibetrag. Nachweisbare, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten konnten demnach zusätzlich zum Betreuungsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Sie galten als außergewöhnliche Belastung. Der Höchstbetrag betrug bei einem Selbstbehalt von 1548 Euro genau 1500 Euro. Die Anrechnung einer so genannten zumutbaren Belastung war nicht vorgesehen. Die genannten Kosten durften für ein zum Haushalt gehörendes Kind abgesetzt werden, sofern es das 14. Lebensjahr zu Beginn des Jahres noch nicht erreicht hatte oder eine Behinderung vorlag. Der Steuerpflichtige selbst musste entweder erwerbstätig oder behindert sein, sich in Ausbildung befinden oder mindestens schon 3 Monate krank sein. Auch Krankheit, die unmittelbar nach Abschluss einer Ausbildung oder nach dem Ende einer Erwerbstätigkeit auftrat, wurde anerkannt. Lebten die Eltern ledig oder verheiratet zusammen, bedurfte es dieser Voraussetzungen bei beiden Elternteilen.


Siehe hierzu auch: Freibetrag/ Lohnsteuerkarte