Von einem Betrieb gewerblicher Art spricht man immer dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, welche mit einer gewerblichen Tätigkeit zu vergleichen ist. Als Voraussetzung dabei gilt, dass die juristische Person die Tätigkeit mit dem Ziel ausübt, einen nachhaltigen Gewinn zu erzielen. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft. Dazu muss der Anteil der wirtschaftlichen Betätigung am Gesamtanteil von besonderem Gewicht sein. Dies wird immer dann angenommen, wenn die daraus erzielten Einnahmen mehr als 30.678 betragen.
Praxistipp: Sobald ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, müssen die daraus resultierenden Einnahmen versteuert werden. Maßgeblich zu Versteuerung ist dabei die Körperschaftssteuer mit einem Satz von 25 Prozent. Dabei haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen jährlichen Freibetrag von 3.835 Euro geltend zu machen. Zudem unterliegt die juristische Person auch der Gewerbesteuer, falls die Bedingungen für einen betrieb gewerblicher Art erfüllt sind.