Für Gewerbebetriebe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die eine Geschäftsleitung besitzen, ist immer das Finanzamt zuständig, welches sich im Arbeitsbezirk der Geschäftsleitung befindet. Gibt es in einem gewerblichen Unternehmen keine Geschäftsleitung und befindet sich das Unternehmen im Inland, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte des Unternehmens ansässig ist. Das Betriebsstätten-Finanzamt und das Betriebsfinanzamt können sich demnach durchaus an verschiedenen Orten befinden. Das Betriebsstätten-Finanzamt befindet sich immer im Bezirk der jeweiligen Betriebsstätte. Es ist für die Erhebung und das Abführen der Lohnsteuer verantwortlich. Dagegen erfolgt die Erhebung der Körperschaftssteuer durch das Geschäftsleitungsfinanzamt. Falls sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet, gilt jedoch der Unternehmenssitz als Zuständigkeitsbezirk.