MehrNetto.de - Steuerlexikon


Betriebsstätte

Das Gesetz definiert eine Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung. Sie dient der Ausübung von Tätigkeiten eines Unternehmens. Zusätzlich können Montagen oder Bauausführungen als Betriebsstätten gelten. Rechtlich gesehen ist die Betriebsstätte eine unselbstständige Einheit und immer Teil eines Gesamtunternehmens. Mit einem Urteil vom 10. Februar 1988 stellte der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass eine Betriebsstätte auf einen festen Ort fixiert ist und der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dienen muss. Mit einem Urteil vom 30. Oktober 1996 hat der Bundesgerichtshof diese Definition folgendermaßen ergänzt: Eine feste Verbindung mit dem Erdreich ist nicht zwingend erforderlich. Eine Betriebsstätte ist immer auf Dauer eingerichtet. Das bedeutet im Umkehrschluss: Der Unternehmer hat nicht nur eine kurzzeitige Verfügungsgewalt über das Objekt. Sobald die Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate existiert, gilt diese Bedingung als erfüllt. Liegen die Betriebsstätte und der Unternehmensstammsitz in verschiedenen Gebieten, hat das durchaus steuerliche Auswirkungen. In diesen Fällen sind steuerliche Abgrenzungsfragen besonders sorgfältig hinsichtlich des Steueraufkommens zu prüfen. Liegt das Objekt im Ausland, gilt das nationale Recht im Zusammenhang mit den jeweils getroffenen Abkommen. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob es sich um eine Betriebsstätte handelt.

Praxistipp: Räumlichkeiten einer Kanzlei, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, gelten gemäß Steuerrecht nicht als Betriebsstätte, sondern als häusliches Arbeitszimmer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um mehrere oder nur ein Zimmer handelt.


Siehe hierzu auch: Doppelbesteuerung