Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum einer vergleichbaren Steuer in zwei (oder mehreren) Staaten unterliegt, wird dies als Doppelbesteuerung bezeichnet. Damit werden die Einkünfte zweifach steuerlichen belastet, in Ausnahmefällen auch mehrfach. Gründe dafür können sein, dass der Steuerpflichtige in mehr als einem Staat ansässig ist oder dass er Einkunftsquellen in Staaten hat, wo er keinen Wohnsitz unterhält. In diesen Fällen erheben die einzelnen Staaten jeweils eigene Steueransprüche. Mithilfe bilateraler Verträge, der sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), versucht man, eine steuerliche Doppel- und Mehrfachbelastung zu vermeiden. Dabei können grundsätzlich fünf verschiedene Methoden angewandt werden. Es sind dies die Anrechnungsmethode, die Freistellungsmethode, die Abzugsmethode, die Pauschalierungsmethode sowie die Erlassmethode. Welche Methode angewandt wird, richtet sich nach dem Bestimmungen des nationalen Steuerrechts und des jeweils relevanten Doppelbesteuerungsabkommens, in dem geregelt ist, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Falls ein Arbeitnehmer wegen seiner Nichtansässigkeit in Deutschland von der Doppelbesteuerung betroffen ist, kann er an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug richten, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat besteht, in dem er ansässig ist.