Falls ein Unternehmer seinen Betrieb nicht mehr weiterführen möchte, kann er ihn aufgeben, veräußern oder verpachten. Sobald er von der Möglichkeit der Betriebsverpachtung Gebrauch macht, kann er das sogenannte Verpächter-Wahlrecht in Anspruch nehmen. Er kann, sobald er Teile des Betriebs bereits verpachtet hat, dem Fiskus diese Verpachtung sofort erklären oder die Betriebsaufgabe erst zu einem späteren Zeitpunkt angeben. Damit wird eine ermäßigte Aufgabegewinnsteuer fällig. Alle nachfolgenden Einkünfte gelten steuerlich gesehen, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Auswahl der zweiten Möglichkeit gelten die Einnahmen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und es wird Gewerbesteuer erhoben. Für eine Verpachtung gelten folgende Voraussetzungen: Der bestehende Betrieb wird fortgeführt. Sämtliche Betriebsgrundlagen werden verpachtet und nicht nur die wesentlichen. Es erfolgt keine wesentliche Umgestaltung des Betriebes durch den Pächter. Vor der Verpachtung hat der Verpächter den Betrieb selbst geführt.