Juristische und kirchliche Personen des öffentlichen Rechts haben Möglichkeit, erhaltene Spenden an einen Zuwendungsempfänger weiterzuleiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Durchlaufstelle zuvor auch die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spenden erhalten hat. Hierzu reicht es aus, die Spende auf ihrem Konto zu verbuchen. Sowohl die Vereinnahmung wie auch die Verwendung der Spende muss dabei von der Durchlaufstelle nachgewiesen werden.
Eine Weiterleitung kann nur an solche Empfänger erfolgen, die eine Anerkennung zur Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke besitzen. Dies muss vor einer Weiterleitung durch die Durchlaufstelle geprüft werden. Bei Sachspenden gilt, dass die Durchlaufstelle vor einer Weiterleitung das Eigentum an der betreffenden Sache erworben hat.
Praxistipp: Der endgültige Empfänger einer Spende muss seinen Status der Gemeinnützigkeit bereits zu dem Zeitpunkt innehaben, zu dem die Durchlaufstelle diese erhält. Andernfalls ist es nicht möglich, diese als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen.