Im Steuerrecht werden die eheliche und die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht gleichgestellt. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft ergeben sich zumeist Nachteile. Im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft bringt die eheähnliche Lebensgemeinschaft keinerlei Steuervorteile, sofern unterschiedliche Einkommensverhältnisse gegeben sind. Zudem haben finanziell schlechter gestellte Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, im Fall einer Trennung, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wie es bei einer Scheidung beziehungsweise Trennung innerhalb der Ehe der Fall wäre. Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft der ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt. Ein weiterer Nachteil der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ergibt aus einem Erbe oder einer Schenkung. Hier müssen die eheähnlichen Lebenspartner wesentlich höhere Steuern zahlen, als die Ehepartner. Zusätzliche Nachteile ergeben sich in Bezug auf die Grunderwerbssteuer, von welcher ausschließlich Ehepartner, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, befreit werden können. Weiterhin könnten eheähnliche Partner Schwierigkeiten bei der Erklärung einer doppelten Haushaltsführung bekommen. Ein wesentlicher Vorteil der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zeigt sich allerdings bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Verträgen, welche keinem Fremdvergleich standhalten müssen.
Praxistipp:Aufgrund der zahlreichen, möglichen Vorteile einer Ehe könnte sie für viele Lebenspartner interessant sein. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, denn nicht immer ist eine Ehe, aus steuerrechtlichen Gründen, besser als eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist eine vernünftige Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation. Grundsätzlich empfiehlt sich eine Ehe, sofern das gegenseitige Vererben oder Verschenken geplant ist. Weiterhin kann sich eine Ehe aus steuerlicher Sicht lohnen, wenn die Einkommensunterschiede der Partner erheblich sind.