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Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger neben der Wohnung, in der seine Familie lebt beziehungsweise sein Hausstand geführt wird, aus beruflicher Veranlassung noch eine zweite Wohnung an seinem Arbeitsort unterhält. Typischerweise kommt eine doppelte Haushaltsführung dann zustande, wenn Arbeitnehmer versetzt werden oder neue Arbeitsstellen außerhalb ihres Wohnortes antreten. Bezieht ein Arbeitnehmer jedoch außerhalb seines Arbeitsortes eine zweite Wohnung und behält die Wohnung am Arbeitsort weiterhin bei, so handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne. Die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund einer doppelten Haushaltsführung entstehen, können in der Steuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Stattdessen ist es jedoch auch möglich, dass der entstandene Mehraufwand dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Für eine steuerliche Berücksichtigung als notwendiger Mehraufwand im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung kommen beispielsweise eine wöchentliche Heimfahrt, Kosten für Familien-Ferngespräche, Fahrtkosten am Beginn und am Ende einer doppelten Haushaltsführung, Umzugskosten, für die Zweitwohnung anfallende Aufwendungen wie Miete oder Einrichtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand für drei Monate in Betracht. Ging der Tätigkeit am neuen Arbeitsort eine Dienstreise voraus, so ist diese Zeit auf die genannte Dreimonatsfrist anzurechnen.

Praxistipps: Nachdem eine doppelte Haushaltsführung zuvor maximal für zwei Jahre anerkannt worden war, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2002 , dass eine doppelte Haushaltsführung ohne zeitliche Begrenzung anzuerkennen sei, sofern beide Ehepartner einer Berufstätigkeit nachgehen. Seit 2003 ist diese neue Rechtslage anzuwenden. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die doppelte Haushaltsführung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anzuerkennen. Voraussetzungen für die Anerkennung sind das Vorhandensein von mindestens einem gemeinsamen Kind und die Berufstätigkeit beider Partner; außerdem müssen beide Partner eine Wohnung als gemeinsamen Lebensmittelpunkt bestimmt haben. Nach einem Urteil des BFH muss die Bestimmung des gemeinsamen Lebensmittelpunkts jedoch mit der Geburt des gemeinsamen Kindes in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch ledige Arbeitnehmer können laut aktueller BFH-Rechtsprechung eine doppelte Haushaltsführung begründen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer führt seinen Haupthaushalt am Ort seines Lebensmittelpunktes. Auch wenn der Hauptwohnsitz innerhalb eines Ortes verlegt wird, besteht die doppelte Haushaltsführung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weiter. Ein Umzug aus der ehelichen Wohnung in die Wohnung der Lebensgefährtin, die sich nur wenige Straßen entfernt befindet, stellt laut BFH den Fortbestand der doppelten Haushaltsführung ebenfalls nicht infrage.


Siehe hierzu auch: Einspruch, Werbungskosten / Vermieter, Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkostenzuschüsse