Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn
- sie von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten haben
- Ehepartner die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V gewählt haben
- auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen wurden
- Haushaltsfreibeträge oder Kinderfreibeträge übertragen wurden
- im laufenden Jahr die allgemeine sowie die besondere Steuerkarte genutzt wurden
- Nebeneinkünfte oder Einkünfte über 410 EUR die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erzielt wurden
- ein Arbeitnehmer im Jahr des Todes seines Ehepartners wieder heiratet.
Personen, die andere Einkünfte als die aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen - also keine Arbeitnehmer sind - müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag (7 236 EUR für Ledige bzw. 14 472 EUR für Verheiratete im Jahr 2002) übersteigen.
Für Arbeitnehmer lohnt sich in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch dann, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Aufgrund der Pauschbeträge, wie dem Arbeitnehmerpauschbetrag, und weiterer Abzugsmöglichkeiten wird in vielen Fällen ein Teil der im Laufe des Jahres abgeführten Lohnsteuer zurückerstattet.
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31.05. des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.