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Entschädigung

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung, so ist diese als Arbeitslohn zu versteuern. Dabei ist unerheblich, ob die Entschädigung einen Ersatz für entgangene Einkünfte oder verhinderte Arbeitsleistungen darstellt. Vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerleistungen sind dagegen steuerfrei, wenn dies per Gesetz eindeutig festgelegt ist. Das betrifft beispielsweise Verpflegungspauschbeträge oder von Arbeitgeber übernommene Übernachtungskosten bei auswärtiger Unterbringung. Eine ermäßigte Steuer erhebt der Fiskus auf sonstige Bezüge, sofern sie mit der Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und keinen fortlaufenden Arbeitslohn darstellen. Entschädigungen für entgangene Arbeitsleistungen und daraus resultierenden fehlenden Einnahmen sind immer dann steuerlich begünstigt, wenn die Nichtausübung der Tätigkeit unfreiwillig stattfand. Verzichtet der Arbeitnehmer dagegen zeitweise freiwillig auf die Ausübung seiner Arbeit, entfällt jegliche Steuerbegünstigung. Auch sogenannte Kopfgeld- bzw. Abwerbe-Prämien unterliegen vollständig der Lohnsteuerpflicht.


Siehe hierzu auch: Abfindung