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Abfindung

Als Abfindung wird jeder Geldbetrag bezeichnet, der von einem Arbeitgeber aufgrund einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird. Erhaltene Abfindungen müssen voll versteuert werden, es sei denn, die das Arbeitsverhältnis wurde auf Betreiben des Arbeitgebers oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst. In diesen Fällen wird die Abfindung steuerlich begünstigt. Wie hoch die steuerliche Begünstigung ausfällt, richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers sowie nach der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.
Wer beispielsweise das 55. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 20 Jahre bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt war erhält eine steuerliche Vergünstigung in Höhe von 11.000 Euro. Liegt der Anlagezeitraum vor 2004, gilt ein Betrag von 12.271 Euro. Bei einer kürzeren Betriebszugehörigkeit bzw. einem geringeren Alter verringert sich auch die Höhe der steuerlichen Vergünstigung. So beträgt diese bei Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren ab 2004 nur noch 9.000 Euro bzw. bei einem vorigen Anlagezeitraum 10.226 Euro. Bei geringerem Lebensalter oder kürzerer Betriebszugehörigkeit gilt sei dem Veranlagungszeitraum 2004 ein genereller Freibetrag von 7.200 Euro. Bei einem früheren Veranlagungszeitraum wären es 8.181 Euro.
Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben erhalten zusätzlich zum Freibetrag noch einen Bewertungsaufschlag. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Auszahlung der Abfindung innerhalb eines Veranlagungszeitraums erfolgt. Des Weiteren kann die steuerliche Vergünstigung auch dann verloren gehen, wenn beispielsweise der Dienstwagen noch genutzt wird, nachdem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet wurde. Unberücksichtigt bleiben lediglich solche Zahlungen, welche dazu dienen, die soziale Härte im Falle einer Arbeitslosigkeit abzumildern. Hierzu gehören unter anderem Zuschüsse des Arbeitgebers für Fortbildungen. Bestehen Zweifel wie eine Abfindung aus steuerrechtlicher Sicht behandelt wird, so gibt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Mai 2004 weitere Auskunft.

Praxistipp: Arbeitnehmer, die befürchten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine längere Zeit arbeitslos zu werden, sollten direkt bei Vertragsauflösung die Zahlung einer Beihilfe in Höhe des späteren Arbeitslosengeldes vereinbaren. Diese Zahlungen haben keinen Einfluss auf den gewährten Freibetrag. Ist nicht klar, welche Freibeträge genau gelten empfiehlt es sich zudem, eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Sofern das Beschäftigungsverhältnis mit einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft beendet wird, dann gelten für eine eventuelle Abfindung keine steuerlichen Vergünstigungen.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn, Arbeitnehmer-Sparzulage