Wenn das Gesetz lediglich einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen Finanzbehörden in einer Angelegenheit entscheiden können, so besteht für die Behörde ein Ermessenspielraum. Eine eher vage Formulierung im Gesetz - wie beispielsweise 'soll' oder 'kann' - ist ein Indiz für das Vorliegen einer Ermessensnorm. Die jeweilige Rechtsfolge wird mithin von der Verwaltung bestimmt und nicht durch das Gesetz. Im Ermessen der Finanzbehörden liegende Entscheidungen betreffen beispielsweise die Stundung von Steuern oder das Festsetzen von Verspätungszuschlägen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Ermessen. Beim Auswahlermessen kann die Behörde unter mehreren gesetzlich zugelassenen Rechtsfolgen eine Auswahl treffen. Beim Entschließungsermessen hingegen hat die Behörde die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie eine gesetzliche Rechtsfolge überhaupt durchsetzt oder nicht. Finanzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, was die Einhaltung der gesetzlichen Ermessensgrenzen verlangt. Ermessensfehler, die zu rechtswidrigen Verwaltungsakten führen, lassen sich nicht ausschließen. Dabei ist sowohl eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung als auch ein falscher Ermessensgebrauch möglich. Gegen Ermessensentscheidungen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben.