Erschließungsbeiträge können nachträglich noch zu den Anschaffungskosten für Grund und Boden gerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine erstmalige Anlage handelt und die Beiträge in einem direkten Zusammenhang mit dem erworbenen Grund und Boden stehen. Kommt es jedoch zu einer Modernisierung oder Ersetzung der Erschließungsanlagen, so zählen die dabei entstandenen Kosten zu den Aufwendungen für die Erhaltung. Für den Fall, dass sich das Grundstück dabei in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert, wird allerdings hiervon abgewichen.
Praxistipp: Zu den klassischen Erstattungsaufwendungen gehören beispielsweise die Anschlussgebühren für einen Kanal, wenn die Sickergrube bzw. die Kläranlage ersetzt wird. Dazu kommen auch Kosten für Straßenarbeiten an einem Grundstück, das bereits durch eine Straße erschlossen wurde. Diese können durch die Gemeinde unter anderem bei einer Veränderung des Straßenbelags berechnet werden.