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Fahrtätigkeit

Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 01.01.2008 gelten die zuvor getrennt gehandelten Begriffe Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise sowie Fahrtätigkeit nun insgesamt als Auswärtstätigkeit. Die Rechtslage bis zum 31.12.2007 sah vor, dass Arbeitnehmer, welche Ihren Beruf auf einem Kraftfahrzeug ausübten wie zum Beispiel Tramführer, Busfahrer, Baustellenfahrer, Lokomotivführer, Zugbegleiter, Taxifahrer, Lastkraftwagenfahrer eine Fahrtätigkeit. Keine Fahrtätigkeit liegt vor bei Bereitschaftspolizeien, Grenzschutzbeamten, Kurierfahrer, Verkäufer im Außendienst, Fahrlehrer und Mitarbeiter der Binnenschifffahrt.
Seit 2004 gelten Tätigkeiten, die auf einem Fahrzeug ausgeübt werden, generell als Fahrtätigkeit gewertet. Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs unter 20 % der Gesamtarbeitszeit, kann dies unbesehen angenommen werden. Zu beachten ist, dass ein Be- und Entladen sowie Tätigkeiten an einem örtlich festen Arbeitsplatz nicht berücksichtigt werden.
Kosten für die Fahrt werden entweder vom Arbeitgeber voll erstattet oder können alternativ auch vom Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Praxistipp: Für den Fall, dass ein Fahrzeug immer denselben Standort hat, ist eine steuerfreie Erstattung nicht vorgesehen. Eine Möglichkeit besteht nur bei einem Wechsel des Übernahmeortes. Neben den reinen Kosten für die Fahrt können auch solche für Verpflegung und Übernachtung in Abzug gebracht werden.


Siehe hierzu auch: Auswärtstätigkeit