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Auswärtstätigkeit

Von einer Auswärtstätigkeit spricht man immer dann, wenn diese außerhalb der Wohnung eines Arbeitnehmers sowie der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet. Zudem zählen auch ständig wechselnde Tätigkeitsorte, die auf der beruflichen Tätigkeit beruhen sowie Tätigkeiten auf einem Fahrzeug als Auswärtstätigkeit.
Für Auswärtstätigkeiten gilt, dass Kosten für Fahrt und Übernachtung sowie ein pauschaler Satz für die Verpflegung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei kann die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate angesetzt werden, während die Kosten für Fahrt und Übernachtung auch länger als Werbungskosten angegeben werden dürfen.

Praxistipp: Findet die Übernachtung im Ausland statt, dann müssen die tatsächlich angefallenen Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Anstatt eines Abzugs als Werbungskosten ist auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber möglich.


Siehe hierzu auch: Dienstreise, Fahrtätigkeit, Verpflegungsmehraufwand, Reisekostenerstattung