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Feiertagsarbeit

Unter folgenden Voraussetzungen sind Zuschläge für Nachtarbeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen steuerfrei: Nicht versteuert werden Zuschläge, die neben dem Grundgehalt für die tatsächlich erbrachte Arbeit bezahlt werden und solche, die zusätzlich zu einem vereinbarten Nettogehalt gezahlt werden. Weiterhin dürfen die Zuschläge maximal in einer anteiligen Höhe des Grundgehaltes vergütet werden, um von der Steuer befreit zu sein. Unter dem Grundgehalt wird die Vergütung der regelmäßigen Arbeitszeiten für einen definierten Zeitraum verstanden. Bei den Zuschlägen gelten Höchstgrenzen von 25 Prozent für Nachtarbeit und 50 Prozent für Sonntagsarbeit. Am 31. Dezember ist der maximale steuerfreie Zuschlag ab 14 Uhr ebenso wie an allen gesetzlichen Feiertagen mit 125 Prozent festgelegt, am 01. Mai, dem 25. und 26 Dezember darf die Arbeit mit einem Zuschlag von höchstens 150 Prozent des Grundgehaltes vergütet werden. Dasselbe gilt für den 24. Dezember ab 14 Uhr. Als Nachtarbeit ist der Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr definiert, die gesetzlichen Feiertage richten sich nach den Regelungen des Bundeslandes. Beginnt die Nachtschicht vor Mitternacht, erhöht sich der maximale Satz auf 40 Prozent. Für Sonn- und Feiertage ist festgelegt, dass die Arbeitszeit bis um 4 Uhr am folgenden Werktag über steuerfreie Zuschläge vergütet werden darf. Seit 2004 darf das Grundgehalt allerdings einen Stundenlohn von 50 Euro nicht übersteigen, andernfalls sind die Zuschläge steuerpflichtig. Die Zuschläge für Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind seit dem 01. Januar 2007 in den genannten Zeiträumen sozialversicherungsfrei, sofern sie 25 Euro pro Stunde nicht überschreiten. Für höhere Zuschläge fallen die Beiträge der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung an.
Praxistip: Als Nachweise für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind dem Finanzamt Einzelaufzeichnungen vorzulegen, andernfalls sind sämtliche Zuschläge steuerpflichtig.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn