Das Leasing stellt eine Sonderform für die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern dar. Diese erfolgt zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Für eine steuerliche Bewertung des Leasings ist es maßgeblich, welchem der Beteiligten die geleasten Wirtschaftsgüter zugeordnet werden. Dies ist abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des Leasingvertrages. Es gibt verschiedene Arten des Leasings: Finanzierungsleasing, Operatingleasing und Spezialleasing.
Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um die Überlassung eines Wirtschaftgutes vom Leasinggeber an den Leasingnehmer über eine vorher festgelegte Grundmietzeit und gegen Zahlung einer Leasingrate. Über die gesamte Grundmietzeit hinweg kann der Leasingvertrag nicht gekündigt werden, wofür der Leasingnehmer sämtliche Risiken, die mit dem Wirtschaftsgut verbunden sind, tragen muss. Dazu gehören beispielsweise notwendige Reparaturen bei Schäden sowie Zerstörung oder Diebstahl. In der Praxis wird beim Finanzierungsleasing oftmals eine Anzahlung oder eine höhere erste Leasingrate vertraglich vereinbart. Je nach Vertragsgestaltung wird zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen (Restwert-Leasing) unterschieden.
Bei Vollamortisationsverträgen amortisieren sich sowohl Anschaffungskosten als auch Nebenkosten und Finanzierungskosten des geleasten Wirtschaftsgutes für den Leasinggeber. Im Gegensatz dazu amortisieren sich diese Kosten bei einem Teilamortisationsvertrag nur teilweise. Sofern ein Andienungsrecht vereinbart wurde, ist das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzurechnen. Wird eine Veräußerung des Wirtschaftsgutes nach der Grundmietzeit vereinbart, muss das Gut dem Leasingnehmer zugerechnet werden, sofern er mindestens 75 % des Mehrerlöses erhält.
Im Hinblick auf die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftgutes ist vor allem die Kaufoption von Belang: Wird keine Kaufoption vereinbart, muss das Gut auch weiterhin dem Leasinggeber zugeordnet werden, sofern die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der regulären Nutzungsdauer liegt. Wird eine Kaufoption vereinbart, so ist das Wirtschaftsgut ebenfalls dem Leasinggeber zuzuordnen, sofern sich die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der Nutzungsdauer bewegt. Hinzu kommt, dass der Kaufpreis den nach der linearen Abschreibungsmethode berechneten Buchwert am Veräußerungszeitpunkt nicht unterschreiten darf.