Eine entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern vom Leasing-Geber zum Leasing-Nehmer nennt sich Leasing und ist eine Sonderform der eigentlichen Überlassung. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, wem von beiden das Wirtschaftsgut zugerechnet wird. Ebenfalls ausschlaggebend sind die vertraglich getroffenen Regelungen. Die Leasingverträge werden unterschieden in: Operatingleasing, Finanzierungsleasing und Spezialleasing. Die beim Operatingleasing geschlossenen Verträge sind normale Mietverträge und können beidseitig sofort beendet werden. Versicherungskosten wie auch Reparatur- und Wartungsleistungen werden vom Leasing-Geber übernommen. Bei Vertragskündigung kann vom Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgegeben werden. Die Leasingraten beim Leasing-Nehmer sind Betriebsausgaben und beim Leasing-Geber Betriebseinnahmen.