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Fiskalvertreter

Das Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass ausländische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, sich von einem Fiskalvertreter vertreten zu lassen. Dies ist immer dann möglich, wenn der ausländische Unternehmer im Inland steuerfreie Umsätze ausführt und hierfür keine Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Als Fiskalvertreter kann unter anderem ein Steuerberater genutzt werden.
Der Fiskalvertreter hat die Aufgabe, die steuerlichen Verpflichtungen des ausländischen Unternehmers zu erfüllen. Hierzu gehören neben den Melde- auch die Erklärungspflichten des ausländischen Unternehmers.

Praxistipp: Fiskalvertreter können auch die Vertretung von mehreren ausländischen Unternehmern übernehmen. In diesem Fall erhalten Sie für jeden ausländischen Unternehmer eine eigene Steuernummer sowie auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Mit diesen können sie dann gegenüber dem Finanzamt auftreten.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer